9. StVZO
9.1 Rotes Schlusslicht mindestens 250 mm über Straßenniveau roter Rückstrahler max 600 mm
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
  • einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht  weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
  • mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punk der leuchtenden Fläche sich  nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
  • einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler
ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt  sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2  ausgerüstet sein.